§§ 117 ff AußStrG 2005, § 15 IPRG, § 27 Abs 2 IPRG
Unabhängig von der Frage, ob für einen in Österreich lebenden deutschen Betroffenen ein Betreuer nach § 1896 ff dBGB oder ein Sachwalter nach § 268 ff ABGB zu bestellen ist, richtet sich das Verfahren zu deren Bestellung jedenfalls nach österreichischem Recht. Es sind also die §§ 117 ff AußStrG anzuwenden (§ 27 Abs 2 IPRG; 10 Ob 146/05a).