§ 27 Abs 5 SMG, § 28a Abs 3 SMG
E 20.4.2010, 11 Os 40/10g (RS0125836)
"Vorwiegend" iSd § 27 Abs 5 SMG stellt auf die Absicht des Täters zur Tatzeit ab, mehr als die Hälfte des Gewinns in neuerliche Suchtmittelbeschaffung fließen zu lassen. Die zu einem späteren Zeitpunkt aktuelle Gewinnverwendung kann allerdings im Rahmen der Beweiswürdigung zur Frage der in Rede stehenden Absicht Bedeutung erlangen.