§ 43 Abs 1 Z 1 lit e GebAG, § 49 Abs 1 GebAG
E 6.5.2010, 12 Os 22/10t, 12 Os 23/10i (RS0125844)
Die Fähigkeit zur Durchführung psychiatrisch-psychologischer Testuntersuchungen ist seit 1. Februar 2007 nicht mehr Ausbildungsinhalt des Fachgebiets eines Facharztes für Psychiatrie. Da die in § 43 Abs 1 Z 1 lit e GebAG bezeichneten Leistungsanforderungen durch das Fachgebiet des Sachverständigen definiert sind (im speziellen Fall also der Berufsordnung der Ärzte), ist die Durchführung psychodiagnostischer Testverfahren von dem in § 43 Abs 1 Z 1 lit b, d und e GebAG bezeichneten Leistungskalkül einer psychiatrischen Untersuchung nicht mehr mitumfasst und daher mit deren Tarifansätzen nicht mitabgegolten. Sie ist daher nach § 49 Abs 1 GebAG gesondert zu vergüten.