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Entscheidungen in Übersicht EÜ255 (RZ 2009, 168)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2009, 168 Heft 7 und 8 v. 1.7.2009

§ 283 UGB

§ 283 Abs 2 UGB

Die Strafobergrenze von 3.600 EUR beschränkt nur die Höhe der jeweils zu verhängenden Einzelstrafe, nicht die zulässige Gesamtsumme im Fall mehrfachen Zuwiderhandelns.

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