§ 35 Abs 4 PSG
Fasst der Stiftungsvorstand einen Auflösungsbeschluss, obwohl ein Auflösungsgrund nicht vorliegt, und stellt der Stifter einen Antrag auf dessen Aufhebung gemäß § 35 Abs 4 PSG, bleibt die Privatstiftung infolge antragstattgebender Entscheidung des Außerstreitgerichts bestehen, die Rechtsfolgen des § 36 Abs 3 und 4 PSG treten nicht ein und dem Stifter fällt verbleibendes Stiftungsvermögen nicht zu.