§ 78 UrhG
§ 1 UWG
Wird von einem zu Werbezwecken verwendeten Bild eines Rennfahrers eine der Werbeaufschriften entfernt und vielleicht sogar durch eine andere Aufschrift ersetzt, dann wird damit die Werbung des betroffenen Unternehmens vereitelt. Darin liegt aber zugleich auch eine Irreführung des Verkehrs, der jetzt annehmen muss, dass der Rennfahrer bei seiner Berufsausübung für ein anderes Unternehmen werben will. Dies muss als wettbewerbswidrige Werbebehinderung und damit als sittenwidrige Vereitelung fremder Werbung beurteilt werden.