§ 235 Abs 4 ZPO
Eine Richtigstellung der Parteibezeichnung ist nur zulässig, wenn die Partei unrichtig bezeichnet wurde, nicht aber, wenn ein unrichtiges Rechtssubjekt, wenn auch unter ungenauer Bezeichnung, geklagt wurde (österreichische Bundesbahnen Abteilung Kraftwagenbetrieb - KÖB, österreichische Staatseisenbahnen, Omnibusverkehrsgesellschaft mbH).