§§ 1304, 1315 ABGB
Im Fall einer deliktischen Schädigung kann dem Geschädigten, den kein eigenes Verschulden trifft, das für den Schadenseintritt mitwirkende Verschulden von Hilfspersonen, denen der Geschädigte seine Güter bewusst überantwortet hat ("Bewahrungsgehilfen"), jedenfalls dann nicht wie eigenes Verschulden angerechnet werden, wenn die Voraussetzungen des § 1315 ABGB nicht vorliegen.