§ 6 Abs 1 GesAusG
§ 6 Abs 2 GesAusG
Die Regelungen des § 6 Abs 1 und Abs 2 GesAusG bedeuten nicht, dass im Anwendungsbereich des Gesellschafter-Ausschlussgesetzes die Erhebung einer Nichtigkeits- oder Anfechtungsklage grundsätzlich nicht zulässig wäre. Dagegen spricht allein schon die Notwendigkeit der Vorlage einer Negativerklärung gemäß § 5 Abs 2 GesAusG. Vielmehr hat sich der Gesetzgeber auch beim Squeeze-out für eine Zweiteilung des Rechtsschutzes entschieden. Neben der Beschlussanfechtung steht mit dem Verfahren nach §§ 225c ff AktG ein eigenes Verfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung zur Verfügung.