§ 3 Abs 5 Z 3 GesAusG
§ 3 Abs 5 Z 4 GesAusG
Die in § 3 Abs 5 GesAusG vorgesehenen Unterlagen haben den Zweck, nähere Aufschlüsse über die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung zu gewähren. Für die in § 3 Abs 5 Z 3 GesAusG genannten Gutachten ist dies im Gesetz sogar ausdrücklich erwähnt. Gleiches ist auch für die in § 3 Abs 5 Z 4 GesAusG angeführten Jah-