§ 520 ABGB
§ 1118 ABGB
Der Grundsatz des § 520 ABGB, wonach der Fruchtgenussberechtigte im Fall der Rückstellung der Sache an den Eigentümer einen Anspruch auf "billige Abfindung" hat, gilt auch für den Fall der vorzeitigen Auflösung des Fruchtgenussrechts durch den Eigentümer in Analogie zu § 1118 ABGB.