§ 1295 ABGB
§ 1319a ABGB
Auch nach Betriebsschluss der Schilifte stellt ein über die Piste gespanntes Stahlseil ("Seilwindenpräparierung") eine atypische Gefahr für Schifahrer dar, die im Gefahrenbereich entsprechend abzusichern ist.
§ 1295 ABGB
§ 1319a ABGB
Auch nach Betriebsschluss der Schilifte stellt ein über die Piste gespanntes Stahlseil ("Seilwindenpräparierung") eine atypische Gefahr für Schifahrer dar, die im Gefahrenbereich entsprechend abzusichern ist.