§§ 44 Abs 2 JGG
195 Abs 1 StPO:
Nach § 44 Abs 2 JGG steht ua das in § 195 Abs 1 StPO insbesondere Opfern iSd § 65 StPO eingeräumte Recht, die Fortführung eines von der Staatsanwaltschaft gemäß §§ 190 bis 192 StPO beendeten Ermittlungsverfahrens zu begehren, einem Privatbeteiligten in einem Verfahren gegen einen jugendlichen Beschuldigten nicht zu. Diese Beschränkung des Verfolgungsrechts (generell wegen Jugendstrafen) auf den öffentlichen Ankläger gilt argumento a maiori ad minus nicht nur für den Privatbeteiligten, sondern für sämtliche in § 195 Abs 1 StPO genannten Personen.