Art 6 Abs 1 MRK
§ 270 StPO:
Gibt das Oberlandesgericht im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Strafberufung seine Erwägungen über die Abstandnahme von einer beantragten Beweisaufnahme nicht bekannt und führt es dann auch in der Begründung seiner Berufungsentscheidung nichts über seine diesbezüglichen Erwägungen an, verletzt es das Gesetz in der sich aus Art 6 Abs 1 MRK ergebenden Pflicht zur Begründung gerichtlicher Entscheidungen.