§ 48a Abs 3 lit b BAO
Jedenfalls dann, wenn Auskunftspersonen in einer für Medienvertreter öffentlichen Sitzung eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses "Zeile für Zeile" zu bestimmten Inhalten von Akten eines Abgabenverfahrens vernommen wurden, steht die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht nach § 48a Abs 3 lit b BAO einer Veröffentlichung dieser Teile des Abgabenakts nicht mehr entgegen.