§ 530 Abs 1 Z 5 ZPO
Die rechtskräftige Aufhebung eines präjudiziellen Zivilurteils und Fortsetzung dieses Verfahrens bildet in analoger Anwendung des § 530 Abs 1 Z 5 ZPO einen Wiederaufnahmsklagegrund für das von dieser präjudiziellen Vorentscheidung abhängige Verfahren. Dabei genügt es, wenn das präjudizielle Vorverfahren rechtskräftig wiederaufgenommen, aber noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurde.