§ 16 ABGB
§ 78 UrhG
Der Bildnisschutz ist ein Persönlichkeitsrecht im Sinn des § 16 ABGB (so schon 4 Ob 127/94; 6 Ob 287/02b). § 78 UrhG schützt ideelle und materielle Interessen; letztere aber nur dann, wenn durch die Verletzung ideeller Interessen auch materielle Interessen berührt sind.