§ 81 KO
§ 121 KO
Die Rechnungslegungspflicht nach §§ 121 ff KO verdrängt die handelsrechtliche Rechnungslegungspflicht nicht. Die konkursrechtliche Rechnungslegungspflicht dient der Überprüfung der Tätigkeit des Masseverwalters für die am Konkursverfahren Beteiligten, während die handelsrechtlichen Offenlegungsvorschriften der Information der Öffentlichkeit insgesamt einschließlich allfälliger - am Konkursverfahren nicht beteiligter - Neugläubiger dienen. Für eine teleologische Reduktion des eindeutigen Gesetzeswortlauts besteht daher kein Raum.