Das Kindeswohl determiniert im Wesentlichen den Rahmen der Beurteilung1). Die in diesen rechtlichen Angelegenheiten entscheidungswesentlichen Kriterien für eine/n Sachverständige/n rekrutieren sich seit Jahrzehnten traditionell und wissenschaftlich fundiert aus den Fachgebieten der Klinischen Psychologie, Entwicklungspsychologie sowie der Kinderpsychiatrie2) und der Erwachsenenpsychiatrie.