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Kritische Anmerkungen zum (bezirks-) gerichtlichen Diversionsverfahren - insb zum Kostenersatz des § 388 StPO1)1)Mein besonderer Dank für wertvolle Anregungen gilt Herrn Dr. Harald Krenn, Richter des BG Graz-Ost und Frohnleiten.
Mit 1.1.2008 ist das Strafprozessreformgesetz (Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975 neu gestaltet wird, BGBl I 2004/19) in Kraft getreten. Dadurch haben sich einige Paragraphenzahlen im - bereits vor längerer Zeit verfassten - Aufsatz geändert.

WissenschaftChristian Bergauer*)*)Dr. Christian Bergauer, Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie und Rechtsinformatik der Karl-Franzens-Universität GrazRZ 2008, 33 Heft 2 v. 1.2.2008

Das Rechtsinstitut der Diversion des IXa. Hauptstücks (§§ 90a - 90m) der StPO dient der Beendigung von Strafverfahren ohne Schuldfeststellung und daher ohne förmliche Bestrafung.

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