§ 117 Abs 4 WRG
Verfügt die Wasserrechtsbehörde erster Instanz in einem Bescheid eine Nutzungsbeschränkung gemäß 34 Abs 1 WRG und spricht sie sogleich über eine Entschädigung gemäß § 117 Abs 1 WRG ab, so beginnt die zweimonatige Frist für die Anrufung des Außerstreitgerichts (§ 117 Abs 4 WRG) dann erst mit der Zustellung der Entscheidung der Berufungsbehörde, wenn der erstinstanzliche Ausspruch über die Nutzungsbeschränkung bekämpft wurde.