§ 1 AHG
§ 145 Abs 2 WTBG
Bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder handelt es sich um eine Körperschaft öffentlichen Rechts (§ 145 Abs 2 WTBG BGBl 1999/58; davor § 1 Abs 2 WT-KG). Die Aufgaben der beruflichen Interessenvertretungen gehören nicht zur Vollziehung der Gesetze und stehen mit einer derartigen Tätigkeit auch in keinem unmittelbaren Zusammenhang, sondern sind der gesellschaftlichen Selbstverwaltung zuzuordnen, die nicht zur Hoheitsverwaltung gehört. Bei der Herausgabe von Allgemeinen Auftragsbedingungen handelt es sich zweifellos um eine Maßnahme, die der Vereinheitlichung der Mitgliederinteressen bei der Auftragsgestaltung dient und die damit privatwirtschaftliche Tätigkeit darstellt.