§ 266 Abs 3 ABGB
§ 271 Abs 1 ABGB
Wird eine Entschädigung gemäß § 266 Abs 3 ABGB - also bei Entschädigungen, die 5 % der Einkünfte des Betroffenen übersteigen - begehrt, bedarf es nicht jedenfalls der Bestellung eines Kollisionskurators nach § 271 Abs 1 ABGB, sondern nur bei Gefährdung der Interessen der Pflegebefohlenen und wenn deren Interessen vom Gericht nicht ausreichend wahrgenommen werden könnten.