§ 1295 ABGB
§ 1299 ABGB
Im Überweisungsverkehr sind Angaben auf den Belegen über den Verwendungszweck mangels besonderer Absprache grundsätzlich unbeachtlich. Bei ihnen handelt es sich um Vorgänge im Valutaverhältnis, die die beteiligten Banken ohne besonderen Anlass nichts angehen. Die beauftragte Bank trifft daher keine Pflicht zur Plausibilitätskontrolle.