§ 1295 ABGB
§ 1299 ABGB
Die Bank muss im Überweisungsverkehr prüfen, ob Zahlungsempfänger und Kontoinhaber übereinstimmen. Stimmen sie nicht überein, so muss die Bank vor Gutschrift des Überweisungsbetrags bei der auftraggebenden Bank rückfragen.
§ 1295 ABGB
§ 1299 ABGB
Die Bank muss im Überweisungsverkehr prüfen, ob Zahlungsempfänger und Kontoinhaber übereinstimmen. Stimmen sie nicht überein, so muss die Bank vor Gutschrift des Überweisungsbetrags bei der auftraggebenden Bank rückfragen.