§ 48 Abs 1 IPRG
Die Schutzwirkung bei Verletzung vertraglicher Schutzpflichten zugunsten Dritter beruht auf einer gesetzlichen Verpflichtung; bei Verletzung solcher Verträge ist daher deliktisch anzuknüpfen.
E 19.12.2006, 4 Ob 230/06m (RS0121565)
§ 48 Abs 1 IPRG
Die Schutzwirkung bei Verletzung vertraglicher Schutzpflichten zugunsten Dritter beruht auf einer gesetzlichen Verpflichtung; bei Verletzung solcher Verträge ist daher deliktisch anzuknüpfen.
E 19.12.2006, 4 Ob 230/06m (RS0121565)