§ 16 Abs 1 JournG
Ob jemand "ständiger freier Mitarbeiter" im Sinn von § 16 JournG ist, hängt davon ab, ob die konkrete Gestaltung der Tätigkeit auf eine wirtschaftliche Abhängigkeit vom jeweiligen Vertragspartner schließen lässt.
E 19.12.2006, 4 Ob 231/06h (RS0121566)