§ 41 AußStrG 2005
§ 62 AußStrG 2005
Wenn der Berichtigungsbeschluss des Rekursgerichts "im Rahmen des Rekursverfahrens" erging, unterliegt er den Regeln des § 62 AußStrG. Er ist also (nur) unter den Voraussetzungen des § 62 AußStrG anfechtbar.
§ 41 AußStrG 2005
§ 62 AußStrG 2005
Wenn der Berichtigungsbeschluss des Rekursgerichts "im Rahmen des Rekursverfahrens" erging, unterliegt er den Regeln des § 62 AußStrG. Er ist also (nur) unter den Voraussetzungen des § 62 AußStrG anfechtbar.