§ 69 Abs 3 EheG
Bei Beurteilung eines Unterhaltsanspruchs gemäß § 69 Abs 3 EheG ist gewöhnlich nicht zu prüfen, welchem der geschiedenen Ehegatten das alleinige oder überwiegende Verschulden an der Ehezerrüttung anzulasten ist.
E 17.10.2006, 1 Ob 190/06g (RS0121527)