Z 40 Abs 2 ABB
Z 40 Abs 2 ABB regelt nur die Stornoberechtigung gegenüber dem Auftraggeber eines Überweisungsauftrags; eine Verpflichtung der Empfängerbank zum Storno einer Gutschrift besteht auch bei eindeutigem Nachweis der Unwirksamkeit des Überweisungsauftrags nur dann, wenn auf dem Empfängerkonto ein Guthaben vorhanden ist, und nur im Ausmaß dieses Guthabens, da nur insoweit eine Mitteilung denkbar ist, dass die Gutschrift unwirksam ist.