§ 1318 ABGB
Ein Rohrbruch (Wasserleitung) begründet nicht ohne weiters die vom Verschulden unabhängige Haftung des Wohnungsinhabers nach dieser Gesetzesstelle.
Ausdrücklich gegenteilig zu T1: Der Umstand, dass das Leitungssystem im gesamten Haus überaltert ist und im Haus an einer anderen Leitung wiederholt Rohrbrüche - nicht jedoch Frostbrüche - aufgetreten sind, macht das Wasser noch nicht zu einer gerade in den vom beklagten Wohnungsinhaber benützten Räumlichkeiten "gefährlich" verwahrten Sache. (T1)