§ 503 Z 4 ZPO
Rechenfehler bedeuten eine unrichtige rechtliche Beurteilung.
Beisatz: Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung gehören auch Verstöße gegen die Gesetze der Logik und Erfahrung, aber auch Rechenfehler. (T1)
§ 503 Z 4 ZPO
Rechenfehler bedeuten eine unrichtige rechtliche Beurteilung.
Beisatz: Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung gehören auch Verstöße gegen die Gesetze der Logik und Erfahrung, aber auch Rechenfehler. (T1)