Z 40 Abs 2 ABB
Z 40 Abs 2 ABB betrifft das Verhältnis zwischen der Bank und ihrem Kunden, dessen Konto die Bank aufgrund eines (vermeintlichen) Überweisungsauftrags einen Betrag gutgeschrieben hat. Die Bestimmung ist im Verhältnis zwischen der Bank des Auftraggebers und der des Empfängers nicht anzuwenden und vermag daher das Storno der Gutbuchung auf dem Konto der Bank des Auftraggebers nicht zu rechtfertigen.