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Strafsachen §§ 485 Abs 1 Z 4 StPO; 147 Abs 1 Z 1, 293 StGB (RZ 2006/20)

EntscheidungenStrafsachenBearbeitet von SenPräs i.R. Dr. Rudolf KießwetterRZ 2006/20RZ 2006, 209 Heft 9 v. 1.9.2006

§§ 485 Abs 1 Z 4 StPO

147 Abs 1 Z 1, 293 StGB:

Eine Beendigung des Strafverfahrens vor dem Einzelrichter durch Beschluss der Ratskammer gemäß dem § 485 Abs 1 Z 4 StPO setzt voraus, dass der dem Strafantrag zugrunde liegende aktenkundige Sachverhalt vom Gesetz nicht mit Strafe bedroht ist. Der unter Anklage gestellte Sachverhalt ist vom Gericht nach allen Richtungen unter den

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