§§ 114, 395 StPO
19 MedienG:
Mit der Novellierung des § 114 StPO durch die Strafprozessnovelle 2005 wurde die Zweiseitigkeit des Beschwerdeverfahrens angeordnet. Diese gilt generell. Daher ist § 114 StPO analog auch vom Gerichtshof erster Instanz als Beschwerdegericht anzuwenden. Dort aber, wo die Ausnahmeregelung des § 114 Abs 2 vierter Satz StPO eingreift, darf das Beschwerdegericht nur kassatorisch entscheiden und ist nachfolgend an die in seiner Entscheidung zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht nicht gebunden.