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Strafsachen §§ 114, 395 StPO, 19 MedienG (RZ 2006/19)

EntscheidungenStrafsachenBearbeitet von SenPräs i.R. Dr. Rudolf KießwetterRZ 2006/19RZ 2006, 208 Heft 9 v. 1.9.2006

§§ 114, 395 StPO

19 MedienG:

Mit der Novellierung des § 114 StPO durch die Strafprozessnovelle 2005 wurde die Zweiseitigkeit des Beschwerdeverfahrens angeordnet. Diese gilt generell. Daher ist § 114 StPO analog auch vom Gerichtshof erster Instanz als Beschwerdegericht anzuwenden. Dort aber, wo die Ausnahmeregelung des § 114 Abs 2 vierter Satz StPO eingreift, darf das Beschwerdegericht nur kassatorisch entscheiden und ist nachfolgend an die in seiner Entscheidung zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht nicht gebunden.

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