§ 364 Abs 2 ABGB
§ 272 ZPO
Auch bei Unterlassungsklagen, mit denen die Unterlassung nachteiliger Immissionen (hier durch ein Atomkraftwerk) aus dem Ausland angestrebt wird, trägt der Kläger die Beweislast dafür, dass derartige Nachteile ernstlich und unmittelbar drohen; die größere Beweisnähe des Beklagten führt zu keiner Beweislastumkehr.