§ 364a ABGB
Unter § 364a ABGB sind jedenfalls solche ausländischen (genehmigten) Betriebsanlagen nicht zu subsumieren, die im Inland in vergleichbarer Weise nicht genehmigt werden könnten.
E 4.4.2006, 1 Ob 5/06a (RS0120699)
§ 364a ABGB
Unter § 364a ABGB sind jedenfalls solche ausländischen (genehmigten) Betriebsanlagen nicht zu subsumieren, die im Inland in vergleichbarer Weise nicht genehmigt werden könnten.
E 4.4.2006, 1 Ob 5/06a (RS0120699)