§ 721 ABGB
Trotz Vernichtung nur eines von zwei Originalen ist auf einen Widerruf des Testaments zu schließen, wenn der Wille des Erblassers klar auf die Vernichtung des Testaments gerichtet war und die Vernichtung des zweiten Originals nur aus einem Irrtum unterblieben ist (hier: Vernichtung einer für das zweite Original gehaltenen Kopie).