§§ 2 Abs 5, 207, 255 Abs 1, 429 Abs 1 StPO:
Für einen Unterbringungsantrag nach § 429 Abs 1 StPO gelten die Bestimmungen über die Anklageschrift sinngemäß. Demgemäß muss der Antrag (nur) einen Anklagetenor enthalten, in dem die Anlasstat mit allen im § 207 Abs 2 Z 1 bis 3 StPO angeführten Angaben und Benennungen zu individualisieren ist