§ 76 Abs 4 GmbHG
§§ 275, 332 Abs 2 EO:
Bei der zwangsweisen Veräußerung von Anteilen einer GmbH haben die Parteien, sofern das rechtliche Gehör nicht verletzt wurde, kein Rechtsmittel gegen den Beschluss, mit dem der Schätzwert bekanntgegeben wurde (Abgehen von EvBl 1993/53).