§ 107 Abs 1 TKG 2003
§ 1 UWG
Die ausdrückliche Normierung der Unzulässigkeit unerbetener Telefonanrufe in § 107 TKG 2003 kann nicht dazu führen, den Unterlassungsanspruch der nach § 14 UWG Klageberechtigten von weiteren Voraussetzungen abhängig zu machen. Als Fall sittenwidrigen "Anreißens" begründet unerbetene Telefonwerbung einen (unmittelbaren) Verstoß gegen § 1 UWG.