§ 22 UVG
Erwägungen zum rechtmäßigen Alternativverhalten eines in Betracht kommenden Rückersatzpflichtigen sind im Rückersatzverfahren nicht von Amts wegen anzustellen.
E 6.10.2005, 6 Ob 119/05a (RS0120241)
§ 22 UVG
Erwägungen zum rechtmäßigen Alternativverhalten eines in Betracht kommenden Rückersatzpflichtigen sind im Rückersatzverfahren nicht von Amts wegen anzustellen.
E 6.10.2005, 6 Ob 119/05a (RS0120241)