§ 22 UVG
Subsidiäre Ersatzansprüche gegen den gesetzlichen Vertreter und diejenige Person, in deren Pflege und Erziehung sich das Kind befindet (und hilfsweise auch gegen den Unterhaltsschuldner), können auch geltend gemacht werden, wenn das Kind zum Ersatz zu Unrecht gewährter Vorschüsse nicht verpflichtet werden kann, weil diese Vorschüsse zu seinem Unterhalt verbraucht worden sind.