§ 881 ABGB
§ 1313a ABGB
Die Haftung für das Verschulden des Erfüllungsgehilfen gemäß § 1313a ABGB kommt nur für denjenigen in Betracht, der dem Geschädigten gegenüber zu einer Leistung verpflichtet ist, allenfalls kann eine solche Haftung auch dann bejaht werden, wenn der Geschädigte zu der einem Dritten gegenüber bestehenden Leistungspflicht in einem solchen Naheverhältnis steht, dass daraus für den Geschädigten eine dem Leistungsempfänger ähnliche Stellung abgeleitet werden kann (vgl 2 Ob 134/63 JBl 1963, 570 und die dort angeführte Literatur und Rechtsprechung).