§ 1311 ABGB
§ 1320 ABGB
Wenn eine ortspolizeiliche Verfügung besteht, dass Hunde an der Leine zu führen sind, der Hund jedoch losgelassen wird und einen Radfahrer zum Sturz bringt, ist durch das Zuwiderhandeln der zufällige Schaden herbeigeführt und der Halter dafür haftbar.