§ 7 RATG
§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO
Entscheidungen zweiter Instanz zur Zulässigkeit eines Rekurses gegen einen Beschluss, mit dem das Erstgericht den Streitgegenstand gemäß § 7 RATG bewertete, sind ihrem Wesen nach bloß für die Kostenfrage von Belang und daher absolut unanfechtbar.