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Der "Verwahrungshaftbefehl" - sinnvolle Sonderform oder gesetzwidrige Praxis?

WissenschaftKlaus Schwaighofer*)*)Univ.-Prof. Dr. Klaus Schwaighofer, InnsbruckRZ 2006, 62 Heft 3 v. 1.3.2006

I. Einleitung

Nach § 175 StPO1)1)In Hinkunft sind Paragrafen ohne nähere Bezeichnung solche der StPO. kann der Untersuchungsrichter auch ohne vorangegangene Vorladung die Vorführung oder vorläufige Verwahrung eines Verdächtigen anordnen, wenn einer der Haftgründe gem. § 175 Abs 1 Z 1 - 4 oder Abs 2 vorliegt. In diesen Fällen hat der Untersuchungsrichter einen begründeten Haftbefehl zu erlassen (§ 176 Abs 1); der Verdächtige ist dem zuständigen Gericht unverzüglich, längstens aber binnen 48 Stunden nach der Festnahme einzuliefern (§ 176 Abs 2). Anders als im Fall des § 177 (Festnahme aus eigenem Antrieb der Sicherheitsorgane) ist im Fall der Festnahme auf Grund eines Haftbefehls im Gesetz keine Vernehmung durch die festnehmenden Sicherheitsorgane vorgesehen, sondern die unverzügliche Einlieferung in das Gefangenenhaus. Die festgenommene Person ist allerdings nach § 178 bei der Festnahme oder unmittelbar danach über Tatverdacht und Haftgrund zu unterrichten und über ihre Rechte zu belehren.

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