§ 49 Abs 2 Z 5 JN
§§ 27, 477 ZPO:
Nur Streitigkeiten zwischen den Parteien des Bestandvertrages fallen in die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte. Ein Verstoß gegen die Anwaltspflicht stellt bloß einen Verfahrensmangel aber keine Nichtigkeit dar.
§ 49 Abs 2 Z 5 JN
§§ 27, 477 ZPO:
Nur Streitigkeiten zwischen den Parteien des Bestandvertrages fallen in die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte. Ein Verstoß gegen die Anwaltspflicht stellt bloß einen Verfahrensmangel aber keine Nichtigkeit dar.