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Strafsachen §§ 15 Abs 2 u 3, 146 StGB; § 34 Abs 2 StGB (RZ 2006/24)

EntscheidungenStrafsachenBearbeitet von SenPräs i.R. Dr. Rudolf KießwetterRZ 2006/24RZ 2006, 256 Heft 11 v. 1.11.2006

§§ 15 Abs 2 u 3, 146 StGB

§ 34 Abs 2 StGB:

Tatobjekt eines zum Nachteil einer Versicherungsgesellschaft versuchten Betrugs ist nicht der in der Schadensmeldung fälschlich als gestohlen deklarierte Gegenstand, sondern das Vermögen der Versicherung im Umfang des geltend gemachten Anspruchs. Die Behauptung, dass für den als gestohlen gemeldeten Gegenstand im Tatzeitpunkt kein Versicherungsschutz bestanden habe, releviert somit nicht eine Untauglichkeit des Objekts, sondern eine solche der Versuchshandlung. Danach liegt nur dann ein absolut untauglicher (und damit strafloser) Versuch im Sinn des § 15 Abs 3 StGB vor, wenn die Verwirklichung der angestrebten strafbaren Handlung auf die vorgesehene Art bei generalisierender Betrachtung, somit losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls, aus der ex-ante-Sicht eines über den Tatplan informierten verständigen Beobachters geradezu denkunmöglich ist und demzufolge unter keinen wie immer gearteten Umständen erwartet werden kann. Ein bloß relativ untauglicher Versuch ist dagegen anzunehmen, wenn die Tatvollendung nur infolge der zufälligen Modalitäten des konkreten Einzelfalls gescheitert ist.

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