§ 187 EO
§ 526 ZPO:
Der Ersteher einer Liegenschaft ist rekursberechtigt, wenn die objektive Mehrdeutigkeit des Meistbotes und des darauf beruhenden Zuschlages nicht von vornherein verneint werden kann.
§ 187 EO
§ 526 ZPO:
Der Ersteher einer Liegenschaft ist rekursberechtigt, wenn die objektive Mehrdeutigkeit des Meistbotes und des darauf beruhenden Zuschlages nicht von vornherein verneint werden kann.